VSH
Verein Schuldnerhilfe

Neue Hoffnung  e.V.
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Buchenweg 24h
19065 Raben Steinfeld

Fon: 0385 20888850 u.51
Fax: 0385 20888852
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Solidargemeinschaft von finanziell und wirtschaftlich in Not geratenen Personen
 
 
 
KATEGORIEN

 
 
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gemeinnütziger Verein
ist BEANTRAGT
geeignete Stelle in
VORBEREITUNG
Schuldnerhilfe -keine
Rechtsberatung
 
 
 
Regel- oder Verbraucherinsolvenz
 
 
 
 

Wenn eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist, gibt es für ein Insolvenzverfahren zwei Möglichkeiten.

  • Regelinsolvenz auch als Firmeninsolvenz bekannt(kann ohne außergerichtliches Einigungsverfahren beantragt werden)

    • Personengesellschaften
    • Kapitalgesellschaften
    • weiterhin Selbstständige
    • ehemals Selbstständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sich
    • ehemals Selbstständige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen
      d.h. 20 und mehr Gläubiger
 
  • Verbraucherinsolvenz auch als Privatinsolvenz bekannt(außergerichtliches Einigungsverfahren ist zwingend vorgeschrieben)

    • Personen, die nie selbstständig waren
    • ehemals Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen
      d.h. weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
      gegen sich
 

Bei beiden Verfahren ist es das Ziel, nach einer Wohlverhaltensperiode, die sechs Jahren dauert, die Restschuldbefreiung zu erhalten.

Während diesem Zeitraum sind alle Einnahmen, die über den gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen liegen über den Insolvenzverwalter (Regelinsolvenz) bzw. den Insolvenztreuhänder (Verbraucherinsolvenz) an die Gläubiger abzuführen.

Diese Pfändungsfreibeträge orientieren sich an Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

 

 

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